1. Leistungserbringung

a) Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entsteht für ML IT-Fuchs mit Unterzeichnung der Angebotsannahme und der ASP Checkliste. Andernfalls beginnt die Leistungserbringung gemäß vertraglicher Vereinbarung, spätestens jedoch mit der Verfügbarkeit.

b) ML IT-Fuchs stellt die vereinbarte Verfügbarkeit der Leistungen am Übergabepunkt sicher. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums. Verfügbarkeit bedeutet die technische Nutzbarkeit der Leistungen am Übergabepunkt durch den Kunden mittels Zugriffssoftware.

c) ML IT-Fuchs hat keinen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet. Verzögerungen oder Nichterreichbarkeit aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Datenleitung sind nicht von ML IT-Fuchs zu vertreten.

2. Änderungsvorbehalt

a) ML IT-Fuchs behält sich vor, Software- und Hardwareprodukte durch alternative Produkte zu ersetzen, wenn dies aus triftigen Gründen notwendig ist (z.B. bei steigenden Anforderungen an die Datenverschlüsselung).

b) Die Qualität und Funktionalität müssen beibehalten oder verbessert werden, ohne dass von der vertraglichen Leistung deutlich abgewichen wird.

c) Führt dies zu einem unzumutbaren Mehraufwand oder sind die Änderungen für den Kunden nicht zumutbar, können beide Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

3. Verfügbarkeit

a) Die Anwendung steht dem Kunden im Monatsmittel zu 95 % bei einer Ausgangsleistung von 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche zur Verfügung. Wartungsarbeiten werden möglichst außerhalb der Kernarbeitszeiten (Montag bis Freitag, 7.00 bis 18.00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen in Bayern) durchgeführt. Dauern Wartungsarbeiten länger als drei Stunden innerhalb der Kernarbeitszeit, wird der Kunde drei Tage vorher informiert.

b) Bei Ausfallzeiten, die die Netzwerkverfügbarkeit unter das genannte Monatsmittel senken, werden Minderleistungen gutgeschrieben. Es gelten folgende Gutschriftsätze:

Verfügbarkeit                 Minderung der Monatsmiete

    • < 95 %:              3%
    • < 94 %:              7%
    • < 93 %:              12%
    • < 92 %:              20%
    • < 91 %:              50%
    • < 90 %:              70%
    • < 89 %:              90%
    • < 88 %:              100%

4. Kündigungs- und Haftungsbeschränkung

a) Die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

b) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn ML IT-Fuchs ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

c) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von ML IT-Fuchs Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Mängelbeseitigung haben.

d) Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.

e) Die Parteien haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haften die Parteien nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt ist.

5. Haftung für Rechte Dritter

a) ML IT-Fuchs wird den Kunden unverzüglich in Textform über Rechte Dritter und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Leistungserbringung informieren und ihm den vollen Zugriff auf die vertraglichen Leistungen ermöglichen.

b) ML IT-Fuchs hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass ML IT-Fuchs die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritten nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann.

6. Subunternehmer

a) ML IT-Fuchs kann sich der Leistungen Dritter bedienen.

b) ML IT-Fuchs bedient sich ausschließlich Subunternehmern mit Rechenzentren in Deutschland. Ein Wechsel des Subunternehmers wird dem Kunden unverzüglich angezeigt.

7. Vergütung, Fälligkeit und Preisanpassung

a) Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

b) Sonstige Leistungen werden nach erfolgter Abnahme in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

c) Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift ermächtigt der Kunde ML IT-Fuchs, den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto einzuziehen. Der Einzug erfolgt zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Die Frist für die Übermittlung der Vorabankündigung wird auf 5 Tage vor dem Fälligkeitsdatum verkürzt.

d) ML IT-Fuchs kann die Preise mit einer Vorankündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsanfang schriftlich anheben. Bei einer Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

8. Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.

9. Mitwirkungspflichten

Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Pflichten und Obliegenheiten zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die nachfolgenden Verpflichtungen:

  • Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte und Leistungen von ML IT-Fuchs ausschließlich im rechtlich zulässigen Rahmen zu nutzen und keine rechtswidrigen oder missbräuchlichen Handlungen vorzunehmen. Dies umfasst insbesondere die Nutzung oder Bereitstellung von Softwareprodukten oder Daten, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass diese frei von Rechten Dritter sind, keine Lizenz- oder Urheberrechte verletzen und keine bedenklichen Inhalte (wie Pornographie, Gewaltverherrlichung etc.) oder vertrauliche Daten weitergegeben werden. Das Betreiben eines offenen E-Mail-Relays sowie die Verbreitung von SPAM-E-Mails sind unzulässig.
  • Der Kunde ist verpflichtet, ML IT-Fuchs bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen auf eigene Kosten angemessen zu unterstützen.
  • Der Kunde hat die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim zu halten und nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben. Bei Verdacht auf unbefugten Zugriff ist ML IT-Fuchs unverzüglich zu informieren.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere Hardware, Software sowie die notwendige Datenleitung, auf eigene Kosten bereitzustellen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, stets eine aktuelle Virenschutzsoftware auf seinem System einzusetzen. Im Falle eines Virenbefalls ist ML IT-Fuchs berechtigt, die im Rechenzentrum bereitgestellten Systeme kurzfristig zu bereinigen oder abzuschalten.
  • Der Kunde ist verpflichtet, eigenständig Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.
  • Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, kann er keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen, solange ML IT-Fuchs aufgrund der unterlassenen Meldung nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben.
  • Der Kunde trägt die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung in seinem Unternehmen und ist für die datenschutzrechtlichen Einstellungen selbst verantwortlich. ML IT-Fuchs übernimmt keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Datenschutzkonformität.
  • Der Kunde verpflichtet sich, keine Dienste über die Infrastruktur von ML IT-Fuchs anzubieten, die ML IT-Fuchs zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) machen. Bei Änderungen seiner Leistungen, die dazu führen, dass ML IT-Fuchs zum Diensteanbieter im Sinne des TKG wird, ist der Kunde verpflichtet, ML IT-Fuchs unverzüglich hierüber zu informieren.
  • Der Kunde wirkt kostenfrei bei der Behebung von Störungen durch ML IT-Fuchs mit.

10. Ansprechpartner

Die Parteien benennen jeweils einen Hauptansprechpartner für die Kommunikation, insbesondere bei Störungen im Leistungsgefüge.

11. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten und nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei Dritten gegenüber zu verwenden. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf  unbestimmte Zeit, es sei denn es besteht für einen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung.

12. ASP Checkliste Abnahmeerklärung

Sofern eine Einrichtung und Projektierung zur Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vereinbart wurde, wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das sowohl von ML IT-Fuchs als auch vom Kunden zu unterzeichnen ist. Die Leistung gilt als abgenommen, sobald das System für den Kunden eingerichtet ist und ein entsprechendes Abnahmeprotokoll erstellt sowie von beiden Parteien unterzeichnet wurde.

13. Laufzeit und Beendigung

a) Während der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.

Eine außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.

b) Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist insbesondere möglich, wenn:

  • der Kunde trotz Abmahnung gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt;
  • Leistungen für rechtswidrige oder vertragswidrige Zwecke missbraucht werden;
  • der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsrechnungen in Verzug gerät oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Verzug ist, der den durchschnittlichen Bruttoabrechnungsbetrag seit Vertragsbeginn übersteigt, und trotz Mahnung durch ML IT-Fuchs den Rückstand nicht innerhalb von zehn Werktagen ausgleicht;
  • der Kunde Dienste anbietet, die ML IT-Fuchs zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) machen.

c) ML IT-Fuchs ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn die Erbringung der vertraglichen Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich wird (z.B. aufgrund von Streik, Unwetter oder Maßnahmen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz, IfSG). In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

d) Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist ML IT-Fuchs berechtigt, alle Leistungen sofort einzustellen. ML IT-Fuchs kann in diesem Zusammenhang Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen oder alternativ einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 60 Prozent der durchschnittlichen Bruttoabrechnungsbeträge seit Vertragsbeginn bis zum Zeitpunkt der Kündigung pro Monat bis zum nächstmöglichen regulären Kündigungszeitpunkt verlangen. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

e) Jede Kündigung bedarf der Textform.

14. Pflichten und Beendigung des Vertrags

Mit Vertragsende ist ML IT-Fuchs verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten Daten auf einem vom Kunden zur Verfügung zu stellendem handelsüblichen Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesondert nach Zeitgebühr mit den bisher berechneten Stundensätzen von ML IT-Fuchs abzurechnen.

15. Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

16. Textformklausel

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

a) Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

b) Gerichtsstand für Streitigkeiten ist für beide Parteien Fürth.